Satzung

 

 

 

 

 

 

 

§ 1      Name und Sitz des Vereins

   1.     Der Verein führt den Namen ClubMusik e.V.

  2.     Der Verein hat seinen Sitz in 37603 Holzminden.

  3.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

  4.     Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Holzminden unter der Nummer 831 eingetragen.

§ 2      Zweck und Ziele des Vereins

  1.     Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

            Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Veranstaltung von Konzerten verwirklicht. Der Schwerpunkt dieser Aktivitäten soll darin liegen, Clubkonzerte aus den Bereichen Folk und Rock zu veranstalten.

§ 3      Gemeinnützigkeit

   1.      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2.        Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

   3.        Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4.        Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

  5.        Grundsätzlich sind alle Vereinsmitglieder ehrenamtlich tätig.

  6.        Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Kulturstiftung des Landkreises Holzminden zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4       Mitglieder

  Der Verein unterscheidet ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

§ 5       Die ordentliche Mitgliedschaft

  1.        Ordentliches Mitglied kann jede juristische oder natürliche Person erden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele aktiv mitarbeitet.

  2.        Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Der Antragsteller wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aufgenommen. Die ordentliche Mitgliedschaft wird auf unbestimmte Zeit übernommen und ist nicht übertragbar.

  3.        Die ordentlichen Mitglieder bestimmen durch Ausübung ihres Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins.

  4.        Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt; Mitgliedsbeiträge sind jährlich im voraus zu entrichten.

  5.       Die Mitgliedschaft erlischt:

            a. durch den Tod des Mitgliedes

            b. durch den Austritt des Mitgliedes

            c. durch Vereinsbeschluss bei Verstoß gegen die Satzung oder die

            Vereinsinteressen durch den Beschluss der

            Mitgliederversammlung.

            d. bei fehlenden Aktivitäten eines Mitgliedes kann der Vorstand

            die ordentliche Mitgliedschaft in eine außerordentliche

            Mitgliedschaft umwandeln.

§ 6       Die außerordentliche Mitgliedschaft

  1.       Außerordentliches Mitglied kann jede juristische oder natürliche Person werden, die die Zielsetzungen des Vereins unterstützt.

  2.       Die außerordentliche Mitgliedschaft kann durch einen schriftlichen Antrag erworben werden.

  3.        Außerordentliche Mitglieder unterstützen die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Beitrages. Die Mindesthöhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

  4.        Außerordentliche Mitglieder werden nach Möglichkeit von den geplanten Aktivitäten in Kenntnis gesetzt.

  5.       Die außerordentliche Mitgliedschaft erlischt:

            a. durch den Tod des Mitgliedes

            b. durch den Austritt des Mitgliedes.

            Der Austritt muss dem Verein schriftlich mitgeteilt werden.

            c. durch Vereinsbeschluss bei Verstoß gegen die Satzung oder

            die Vereinsinteressen durch den Beschluss

            der Mitgliederversammlung.

§ 7       Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung und der Vereinsvorstand.

§ 8       Die Mitgliederversammlung

1.         Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan

2.         Sie soll jährlich im ersten Quartal zusammentreten. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Termin.

3.         Anträge, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, müssen dem Vorstand bis spätestens 2 Tage vor dem Termin mitgeteilt werden.

4.         Stimmberechtigt sind alle Ordentlichen Mitglieder.

5.         Die Mitgliedsversammlung beschließt über

            a. die Wahl des Vorstandes

            b. die Entlastung des Vorstandes

            c. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

            d. Satzungsänderungen und

            e. die Auflösung des Vereins

6.         Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

7.         Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

8.         Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können unbeschadet der Regelung in Ziffer 4 nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder beschlossen werden. Ist danach eine Versammlung nicht beschlussfähig, so kann mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen zu einer neuen Versammlung eingeladen werden. Hier genügt dann eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Ordentlichen Mitglieder.

§ 9       Der Vorstand

1.         Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenführer, dem Schriftführer sowie bis zu fünf weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Personen.

2.         Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind:

            a) die/der Vorsitzende oder

            b) die/der stellvertretende Vorsitzende und die/der Kassenführer/in gemeinsam.

            Der Vorstand ist berechtigt, Vollmachten zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein auf eine/n geeignete/n Vertreter/in zu übertragen.

3.         Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt nach seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.

4.         Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt.

5.         Über die Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

6.         Der Vorstand ist, soweit sich nicht die Mitgliederversammlung die Zuständigkeit vorbehält, zuständig für

            1. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung

            2. die Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung

            3. die Verwaltung des Vereinsvermögens

            4. die Aufstelklung des Veranstaltungskalenders.

            5. den Abschluss von Verträgen mit Künstlern

§ 10      Beurkundung von Beschlüssen

Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind nur wirksam, wenn sie vom Protokollführer im Sinne des § 58 Abs. 4 BGB beurkundet und von ihm und dem Versammlungsleiter unterschrieben sind.

§ 11      Kassenprüfung

Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Der Prüfungsbericht ist in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 12      Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung in das Vereinsregister und endet mit dem laufenden Kalenderjahr.

§13       Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt einen Tag nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Holzminden, 31. Juli 2002